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Beatmungsgerät abschalten - eine Straftat?

Bitten Beatmungspatienten ihren Arzt oder Pfleger, er möge die Beatmung einstellen, herrscht häufig Unsicherheit, ob es legitim sei, dem Wunsch des Patienten nachzugehen. Das Abschalten des Beatmungsgerätes wird schließlich zum zeitnahen Tod des Patienten führen. Ärzte und Pfleger sehen sich somit in der Verantwortung, den vorzeitigen Tod des Patienten herbeigeführt zu haben. Dies wirft neben ethischen Bedenken auch die Frage nach der derzeitigen Rechtslage in Deutschland auf. Die Gründe, aus denen sich Beatmungspatienten gegen eine Fortsetzung der Behandlung entscheiden, sind selbstverständlich individuell. Beispielsweise könnte die – durch die künstliche Beatmung herbeigeführte – Minderung der Lebensqualität eine Rolle spielen.

Obwohl die Rechtslage hinsichtlich der Sterbehilfe für Beatmungspatienten klar formuliert ist, wirft dieses Szenario immer wieder Fragen auf. Vermutlich aufgrund der Tatsache, dass in Deutschland zwischen aktiver, passiver und indirekter Sterbehilfe unterschieden wird und die drei Varianten rechtlich unterschiedlich gewertet werden.

Sterbehilfe für Beatmungspatienten: Aktiv oder passiv?

Die Frage, ob Sterbehilfe für Beatmungspatienten als aktive oder passive Sterbehilfe zu kategorisieren ist, kann selbst unter Ärzten oftmals nicht eindeutig beantwortet werden. Da aktive Sterbehilfe in Deutschland im Artikel § 216 Absatz 1 StGB als rechtswidrig eingestuft wird, ist es wichtig, den Unterschied zwischen aktiv und passiv zu verstehen.

Man spricht immer dann von aktiver Sterbehilfe, wenn ein Patient den ausdrücklichen Wunsch nach Selbsttötung durch ein äußerliches Eingreifen äußert und sein Arzt oder Pfleger dieser Bitte nachgeht, indem er dem Patienten beispielsweise ein tödliches Mittel aktiv verabreicht.

Von passiver Sterbehilfe – oder auch: Behandlungsabbruch – spricht man, wenn beispielsweise von einem Beatmungspatient oder auch einem Patienten mit PEG-Sonde der Wunsch nach Einstellung der Beatmung oder der künstlichen Ernährung geäußert wird. In diesen Fällen wäre das Unterlassen der lebenserhaltenden Behandlung passive Sterbehilfe durch den behandelnden Arzt oder der Pfleger. Neben dem Einstellen der Behandlung werden selbstverständlich Maßnahmen, wie ausreichendes Sedieren, ergriffen, die das Leiden des Patienten minimieren. Daher wird empfohlen, die passive Sterbehilfe nicht als einen Behandlungsabbruch sondern als eine Behandlung mit neuer Zielsetzung zu verstehen.

Die Einstellung der Beatmung auf Wunsch des Beatmungspatienten ist erlaubt

Gemäß der deutschen Gesetzgebung ist die Einstellung der Beatmung auf Wunsch des Beatmungspatienten erlaubt. Für Ärzte entsteht durch die „aktive“ Handlung, nämlich das Abschalten des Beatmungsgerätes, eher das Gefühl, den Tod des Patienten herbeizuführen. Da dieser in vielen Fällen unmittelbar eintritt. Aus juristischer Sicht handelt es sich jedoch nicht um passive Sterbehilfe sondern um einen Behandlungsabbruch.
Diese Unterscheidung wurde durch den Bundesgerichtshof verdeutlicht: Ärzte und Pfleger dürfen lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen, wenn dies dem Wunsch des Patienten entspricht. Das Augenmerk liegt hierbei weniger auf der Frage, ob das Unterlassen nicht auch eine aktive Handlung sei, sondern mehr darauf, dass man dem Patienten das Recht auf einen Sterbeprozess mit natürlichem Verlauf zuspricht.

Klarheit über den Willen eines Beatmungspatienten, eines Patienten mit PEG-Sonde oder eines Patienten, der wiederbelebt werden muss, kann auch eine Patientenverfügung geben. In dieser ist vorab unmissverständlich festgelegt, wie im Sinne des Patienten in einer solchen Situation vorgegangen werden soll. Ist der Beatmungspatient nicht mehr fähig, Verantwortung für sich selbst zu übernehmen und liegt keine Patientenverfügung vor, kann nur mit einem gerichtlich bestellten Betreuer über die zukünftige Behandlung oder Unterlassung entschieden werden.

Einen Artikel zu diesem Thema finden Sie in der Online-Zeitschrift „Der Allgemeinarzt“.

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Frau Ursula Pabsch

Ursula Pabsch

Diplom - Pädagogin (Univ.)
Systemische Beraterin / Familientherapeutin (DGSF)
Systemische Supervisorin / 0rganisationsentwicklerin (DGSF)
Systemische Coachin (DGSF)

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