Die Reform des Betreuungsrechts ist seit dem 01.01.2023 in Kraft. Darin wird unter anderem geregelt, dass Ehegatten auch ohne Vorsorgevollmacht zur Not alle Angelegenheiten der Gesundheitssorge erledigen können. Die zeitaufwändige Betreuungsanregung über das zuständige Amtsgericht entfällt.
Notvertretungsrecht für Ehegatten
Das in § 1358 BGB geregelte Vertretungsrecht gilt, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht mehr regeln kann. Es bezieht sich insbesondere auf die Einwilligung in ärztliche Eingriffe zum Beispiel auf der Intensivstation. Die Maßnahme darf nicht länger als 6 Wochen dauern. Das Notvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt auf maximal sechs Monate. Die entsprechende Dokumentation zur Geltungmachung des Vertretungsrecht muss in der Patientenakte hinterlegt sein.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1358.html
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat gemeinsam mit der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Umsetzung dieses neuen Rechts ein entsprechendes Dokument erarbeitet. Dieses besteht aus einem zweiseitigen Formular nebst anschließenden, vierseitigen Hinweisen.
Formular Ehegattennotvertretung