Im Pflegezeitgesetz sind die gesetzlichen Regelungen verankert, welche die Organisation der Intensivpflege zuhause unterstützen und für die Angehörigen eine Erleichterung bedeuten können – besonders, da die Pflege von Beatmungspatienten zeitintensiv ist und oftmals für pflegende Angehörige viele Fragen aufwirft. Um die geltenden Bestimmungen kennenzulernen und zu verstehen, geben wir Ihnen einen Überblick zum Pflegezeitgesetz.
Berufliche Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz
Die Entlastungsmöglichkeiten unterscheiden sich in 3 Kategorien:
- Freistellung für 10 Tage zur kurzfristigen Organisation mit Lohnersatzleistung („Pflegeunterstützungsgeld“)
- Freistellung für 6 Monate ohne Lohnersatzleistung, aber mit Kreditmöglichkeit und Arbeitsplatzsicherung. Das zählt als „Pflegezeit“.
- Teilzeit für 24 Monate mit Arbeitszeitreduzierung auf 15 Wochenstunden, ohne Lohnersatzleistung, mit Anspruch auf Rückkehr zur vollen Arbeitszeit nach den 24 Monaten. Der Gesetzgeber nennt es „Familienpflegezeit“.
Angehörige erhalten eine berufliche Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz, wenn der Pflegefall unerwartet eintritt. Dies umfasst in Krisensituationen die sofortige Unterbrechung der Arbeit über einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Eine Krisensituation tritt auch dann ein, wenn der nahe Angehörige kurzfristig aus dem Krankenhaus entlassen wird und die Intensivpflege unerwartet organisiert werden muss. Dazu gehören unter anderem die Termine im Krankenhaus mit dem Sozialdienst, Besichtigung von Wohngemeinschaften oder die Termine mit den Pflegediensten.
Wenn Sie Beatmungspatienten und somit auf Intensivpflege angewiesene, nahe Angehörige zuhause pflegen, haben Sie nach dem Pflegezeitgesetz einen Anspruch darauf, teilweise oder gänzlich Ihrer Arbeit fernzubleiben (§ 3 I PflegeZG). Diese Regelung kann genutzt werden, wenn Sie in einem Unternehmen mit 15 oder mehr Arbeitnehmern beschäftigt sind. Wird ein Minderjähriger gepflegt, so besteht der Anspruch sowohl bei der Intensivpflege zuhause als auch bei der außerhäuslichen Pflege (§ 3 V PflegeZG). Dieser Anspruch ist auch ohne ausdrückliche Zustimmung Ihres Arbeitgebers gegeben, wenn Sie ihn mindestens zehn Tage im Voraus schriftlich darüber informiert haben (§ 3 III PflegeZG). Zum Beleg sollten Sie hierfür eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes vorlegen. Grundsätzlich können Sie aufgrund der Intensivpflege eines Angehörigen im eigenen Zuhause eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz von bis zu sechs Monaten beantragen.
Pflegezeitgesetz: Anspruch auf Lohnfortzahlungen
Nach dem geltenden Pflegezeitgesetz ist ein Anspruch auf Lohnfortzahlungen nur bei der kurzfristigen Freistellung für 10 Tage möglich. Dies gilt besonders bei der Organisation der häuslichen Pflege als naher Angehöriger von Beatmungspatienten oder nah verwandte Personen, die auf Intensivpflege angewiesen sind.
Bei der länger andauernden Freistellung haben pflegende Angehörige keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Eine solche kann sich jedoch aus den Regelungen Ihres Arbeitsvertrags ergeben. Zudem ist es möglich, ein Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Das Darlehen erhalten Sie zinslos.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter: https://www.bmas.de/
Kündigungsschutz nach dem Pflegezeitgesetz
Sowohl während der Familienpflege als auch während der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz genießen Sie als Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Dieser beginnt frühestens zwölf Wochen vor Ankündigung der Freistellung und endet bei der Rückkehr in den Beruf.