Auch wenn sich bis zum 31.12.022 noch nichts ändert, wird es nun langsam ernst mit dem neuen Gesetz zur Genehmigung der außerklinischen Intensivpflege. Ab dem 01.01.2023 gelten die neuen Vorschriften für die Genehmigungsverfahren, auf die sich die Intensivpflegedienste, aber auch die Kliniken vorbereiten.
Die nächsten Schritte erläuterte Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter auf dem KAI Rechtstag 2022 am 17.05.2022 in Düsseldorf.
Intensivpflege und das GKV-IPReG
Bevor die Außerklinische Intensivpflege von besonders qualifizierten Ärzten (z.B. Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, für Anästhesiologie) verordnet werden darf, muß eine sogenannte Potentialerhebung stattfinden. Damit wird das Weaningpotential des Patienten protokolliert.
Die Rahmenempfehlungen zum neuen § 132l SGB V werden vorausichtlich im Herbst vom Gemeinsame Bundesausschuss vorgelegt.
Es gelten dann neue Vordrucke, die jedoch noch in der Entwicklungsphase sind. Die jetzigen Verordnungen zur häuslichen Krankenpflege sind ab 01.01.2023 für die außerklinische Intensivpflege ungültig.
Weitere spannende Punkte sind
- die Umsetzung und Vergütung der dann geforderten Teamsitzungen aller beteiligten Berufsgruppen inklusive der Patienten und Angehörigen und die dazugehörige Berichtspflicht
- die halbjährliche Überprüfung der Intensivpflegebedürftigkeit
- das Angebot an Weaningzentren
- die Verfügbarkeit der besonders qualifizierten Ärzten für die Erstellung der Verordnungen
- der Aufbau der außerklinischen Netzwerke
- die strukturelle Anpassungen in den Kliniken, insbesondere im Entlassmanagement
In seinem neuen Buch zu dieser Thematik geht Ronald Richter auf alle Punkte detailliert ein.
https://www.haeusliche-pflege.net/shop/h%C3%A4usliche-pflege/b%C3%BCcher/intensivpflege-und-das-gkv-ipreg
Der Gesetzestext zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG
Den genauen Gesetzestext können Sie hier nachlesen: