Die Einleitung und Organisation der außerklinischen Intensivpflege wird aufwändiger. Die neue 3-teilige Verordnung ist detailierter. Sie umfasst die Potenzialerhebung, den genauen klinischen Status, und einen Behandlungsplan mit Maßnahmen der außerklinischen Intensivpflege. Insbesondere die Potenzialerhebung soll den Blick schärfen für eine optimale Krankenbeobachtung nach dem Klinikaufenthalt.
Für die Verordnung der außerklinischen Intensivpflege sind ab 01.11.2023 folgende Formulare zu verwenden:
Muster 62 A - C
> 62 A: Potenialerhebung (Ergebnis des Beatmungsentwöhnungs- bzw. Dekanülierungspotenzials gemäß AKI-Richtlinie des G-Ba)
> 62 B: Verordnung außerklinischer Intensivpflege
> 62 C: Behandlungsplan
§ 37c SGB V „Außerklinische Intensivpflege“
Die Verordnungen nach § 37 SGB V "Häusliche Krankenpflege" verlieren spätestens ab dem 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit. Dann entfällt der gesetzliche Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37 SGB V „Häusliche Krankenpflege“ und wird in § 37c SGB V „Außerklinische Intensivpflege“ neu geregelt.
Detailansicht: Muster 62 A - C
Weitere Hinweise und eine Übersicht der Ausnahmeregelungen bis zum 31.10.2023 unter https://www.kbv.de/html/1150_57547.php