Hessen hat die Sonderregelung zur Pflegeunterstützungsverordnung verlängert und ermöglicht damit, dass ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und -helfer bis zum 30. Juni 2021 sogenannte "Dienstleistungen bis zur Haustür" bei den Pflegekassen abrechnen können
Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI
Für jeden Pflegebedürftigen steht ein Betrag von 125 Euro pro Monat zur Verfügung.
Ab Pflegegrad 2 können auch bis zu 40% einer nicht in Anspruch genommenen Pflegesachleistung zusätzlich für Unterstützungsleistungen im Alltag verwendet werden.
Die Erweiterung des Leistungsangebots in Zeiten des Coronavirus auf Nachbarschaftshilfe wurde in Hessen bis zum 30.06.2021.
Hierzu zählen zum Beispiel der Einkauf von Waren des täglichen Lebens, Holen und Bringen der Wäsche von und zur Reinigung, Anlieferung von Speisen, Übernahme von Botengängen, Organisation und Erledigung von Behördengängen und Behördenangelegenheiten und Organisation erforderlicher Arztbesuche. Pflegebedürftige können so auch während der Corona-Pandemie wichtige und notwendige Unterstützung erhalten, die nicht einen unmittelbaren Kontakt erfordert.
"Dienstleistungen bis zur Haustür" können sowohl von bereits anerkannten Anbieterinnen und Anbietern als auch von ehrenamtlichen Personen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erbracht werden.
Weitere Informationen zu den Leistungen finden Sie unter folgendem Link:
https://www.pflege-in-hessen.de/formen-der-pflege/pflege-zuhause/unterstuetzungsleistungen-im-alltag/