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Außerklinische Intensivpflege: Aktuelles aus Recht und Politik

An dieser Stelle erhalten Sie aktuelle Informationen aus den Bereichen Recht und Politik rund um das Thema der außerklinischen Intensivpflege und die Betreuung von Beatmungspatienten.

Als Angehörige von Beatmungspatienten sowie als klinische Sozialarbeiter im Entlassmanagement finden Sie hier Informationen zur Gesetzgebung in der außerklinischen Intensivpflege sowie zu Patienten- und Angehörigenrechten im Allgemeinen.


IPReG - Übergangsfrist wieder verlängert

Es gibt wieder eine neue Übergangsfrist für die gefordete Potentialerhebung. Der Gesetzgebe hat woh gemerkt, dass die Vorschriften zwar gut gemeint sind, aber leider an der Realität scheitern. Es gibt nicht nur zu wenig Pflegepersonal, sondern auch zuwenig qualifizierte Ärzte.

Wer darf außerklinische Intensivpflege verordnen?

Bis zum 31.10.2024 können auch ÄrztInnen die Verordnung ausstellen, die zwar keine Facharztbezeichnung haben, aber " wenn sie über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealka-
nülierten Versicherten verfügen." Bei der KVB ist eine Gehmigung zu beantragen und gegebenenfalls innerhalb von 6 Monaten eine entsprechende Fortbildung nachweisen.

GemeinsamerBundesausschussLogo

Den genauen Wortlaut aller Änderungen finden Sie unter:

https://www.g-ba.de/downloads/40-268-9671/2023-07-20_AKI-RL_Qualifikationsanforderungen-potenzialerhebende-Aerzte-Uebergangsregelung_Servicedokument.pdf

Neue Rahmenempfehlung für die Genehmigung der Außerklinischen Intensivpflege

Die außerklinische Intensivpflege unterliegt nach dem IPReG einer eigenständige Rechtsvorschrift. Der GKV-Spitzenverband hat nun nach langen GKV LogoVerhandlungen mit den Verbänden seine neue Rahmenempfehlung veröffentlicht. Sie gilt ab dem 01.07.2023.

Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG)

Versicherte haben Anspruch auf außerklinische Intensivpflege, wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege vorliegt und aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung  lebensbedrohliche Situationen mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich unvorhersehbar eintreten können. Die Rahmenempfehlung hat das Ziel, die Versorgung der Betroffenen zu verbessern und das Potenzial zur Beatmungsentwöhnung beziehungsweise zur Entfernung der Trachealkanüle zu prüfen und gegebenenfalls die Therapie zu optimieren. Die formale Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung nach dem Muster 62B, die durch spezielle Fachärztinnen und Fachärzten erfolgen kann. Ebenfalls zulässing sind auch Hausärztinnen und Hausärzte, wenn sie eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung haben und über entsprechende Fachkenntnisse verfügen.

Potenzialerhebung 

Mit der Potenzialerhebung nach dem Muster 62A wird vor der Verordnung überprüft, ob eine Reduzierung der Beatmungszeit bzw. vollständige Entwöhnung der Beatmung (Weaning), die Entfernung der Trachealkanüle (Dekanülierung) oder die Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung möglich ist. Diese Potenzialerhebung muss in regelmäßigen Abständen von 6 Monaten wiederholt werden. Bei Patienten ohne Potenzial entfällt nach 2 Jahren diese Pflicht. Zusätzlich wird durch den Medizinischen Dienst (MD) am Ort der Versorgung überprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind und die Versorgung am Ort der Leistungserbringung sichergestellt ist. Dementsprechend regelt die Rahmenempfehlung auch die Qualifikationen der Pflegekräfte des Intensivpflegedienstes. 
Die Versorgung kann zu Hause, in Wohngemeinschaften, Pflegeheimen und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe erfolgen.

Alle Informationen mit den Musterformblättern finden Sie unter
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/ausserklinische_intensivpflege/AKI-Rahmenempfehlung-2023-04-03.pdf

Es gibt eine Übergangsfrist bis zum 30.10.2023 . 

Notvertretungsrecht für Ehegatten

Die Reform des Betreuungsrechts ist seit dem 01.01.2023 in Kraft. Darin wird unter anderem geregelt, dass Ehegatten auch ohne Vorsorgevollmacht zur Not alle Angelegenheiten der Gesundheitssorge erledigen können. Die zeitaufwändige Betreuungsanregung über das zuständige Amtsgericht entfällt.

Notvertretungsrecht für Ehegatten

Das in § 1358 BGB geregelte Vertretungsrecht gilt, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht mehr regeln kann. Es bezieht sich insbesondere auf die Einwilligung in ärztliche Eingriffe zum Beispiel auf der Intensivstation. Die Maßnahme darf nicht länger als 6 Wochen dauern. Das Notvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt auf maximal sechs Monate. Die entsprechende Dokumentation zur Geltungmachung des Vertretungsrecht muss in der Patientenakte hinterlegt sein.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1358.html

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat gemeinsam mit der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Umsetzung dieses neuen Rechts ein entsprechendes Dokument erarbeitet. Dieses besteht aus einem zweiseitigen Formular nebst anschließenden, vierseitigen Hinweisen.

Formular Ehegattennotvertretung

 

Steuerfreibeträge bei Schwerbehinderung nutzen

Das Jahr 2022 ist vorbei, aber die Steuererklärung haben die meisten noch vor sich. Der Blick auf den Schwerbehindertenausweis sollte dabei nicht vergessen werden. Seit 2021 sind die Freibeträge verdoppelt worden

Grad der Behinderung

Bei einerm Grad der Behinderung von 20% liegt der Freibetrag bei 384 €, bei 100% sind es 2840 €.
Liegt das Merkzeichen H (=hilflos) vor, unabhängig vom Grad der Behinderung, sind es sogar 7400 €.
Eine Übersicht und weitere steuerliche Entlastungen finden Sie auf der Seite vom Zentrum Bayern Familie und Soziales.

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https://www.zbfs.bayern.de/menschen-behinderung/steuervorteile/einkommen/index.php

Neue ärztliche Vergütungen für außerklinische Intensivpflege

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben nun die Vergütung der ärztlichen Betreung bei der außerklinikschen Intensivpflege neu vereinbart. Neue Leistungen sind in dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen worden.

ärztliche Vergütung außerklinische Intensivpflege

Wo wird ab Januar die Verordnung inklusive Behandlungsplan mit 19,19 Eurovergütet (GOP 37710). Für die Ko­or­dination der außerklinischen Intensivpflege können Vertragsärzte einen Zuschlag zur Versicherten- bezieh­ungsweise Grundpauschale in Höhe von 31,60 Euro berechnen (GOP 37711).

Ärztliche Untersuchungen zum Weaning beziehungsweise Dekanülierung werden schon ab 1. Dezember mit bis zu 115 Euro honoriert. Hierfür wird eine Grundleistung (GOP 37700 / 28,95 Euro) in den EBM aufgenommen. Der Betrag ist auch bei Erhebungen per Videosprechstunde abrechenbar.

 

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/139164/Verguetung-fuer-ausserklinische-Intensivpflege-festgelegt?rt=f8e5102163b808694db721bd496ec5b3

Anerkennung von Heilmitteln als langfristiger Bedarf

Die Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf wird zum 1. Januar 2023 um mehrere Indika­tio­nen erweitert. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen.

 Dazu gehören Erkrankungen, die im Zusammen­hang mit der außerklinischen Intensivpflege stehen.

Heilmittelbedarf ohne Wirtschaftlichkeitsprüfung

Verordnungen im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs unterliegen somit nicht der Wirtschaftlichkeits­prü­fung und ein Antrag auf Genehmigung bei der Krankenkasse ist bei diesen Diagnosen dement­sprechend künftig nicht mehr erforderlich. Die Liste erhalten Praxen von der KVB.

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/139165/Diagnoselisten-fuer-Heilmittel-angepasst?rt=f8e5102163b808694db721bd496ec5b3

Übergangsregelungen zur Verordnung von außerklinischer Intensivpflege angepasst

Der G-BA hat in seiner Sitzung am 20. Oktober entschieden, dass Verordnungen von Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege nach der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege auch nach dem 31. Dezember 2022, nämlich bis einschließlich 30. Oktober 2023 weiterhin möglich sind. Das ist ein Erfolg der Verbände. Herzlichen Glückwunsch.

https://kobinet-nachrichten.org/2022/10/21/uebergangsregelungen-bei-ausserklinischer-intensivpflege-angepasst/

Community Health Nurses (CHN) - Ansprechpartner vor Ort

Der Pflegerat befürwortet die Einrichtung von speziell ausgebildeten Pflegefachkräften, die insbesondere chronisch Erkrankte vor Ort besser begleiten und auch behandeln zu können. So könnte die medizinische und pflegerische Versorgung in Deutschland entlastet werden.

Community Health Nurses (CHN) - ein neues Berufsbild in Deutschland ?

Sie können laut dem Verband bei den Menschen vor Ort erste Ansprechpartner bei chronischen oder Mehr­facherkrankungen, bei einer Behinderung oder bei Pflegebedarf sein und damit eine Schlüsselposition in der Gesundheitsversorgung einnehmen.

http://deutscher-pflegerat.de/wp-content/uploads/2022/07/DPR   PositionspapierCommunity-Health-Nurse.pdf

Kritik kommt vom Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi). Es befürchtet Doppelstrukturen und fordert stattdessen bessere Rahmenbedingungen für hausärztliche Praxen.

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/sw/Pflege?s=&p=1&n=1&nid=135964

 

ATME - eine Versorgungsanalyse

Der Innovationsauschuss des G-BA hat das Aqua-Institut beauftragt im Rahmen eines Projektes die Strukturen und Versorgungsverläufe von Patienten mit außerklinischen Intensivpflegebedarf zu untersuchen. Mit standardisierten Befragungen von Leistungserbringenden und Patientinnen und Patienten sowie Routinedatenanalysen sollen Handlungsempfehlungen für den G-BA entwickelt werden. Mit dabei sind das Wissenschaftliche Institut der AOK (WIdO), die Hochschule Osnabrück, die Deutschen interdisziplinäre Gesellschaft für außerklinische Beatmung e. V. (DIGAB) und der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa).

Damit soll eine Datengrundlage für die Planung einer bedarfs- und bedürfnisgerechten Weiterentwicklung der Versorgung erarbeitet werden.

Das Projekt startete am 01.07.202 und ist auf 2 Jahre angelegt.

Alle Informationen dazu finden Sie unter:

https://www.aqua-institut.de/aktuelles-veranstaltungen/news/das-innovationsfondprojekt-atme-startet

Neues Verordnungsverfahren für außerklinische Intensivpflege

Auch wenn sich bis zum 31.12.022 noch nichts ändert, wird es nun langsam ernst mit dem neuen Gesetz zur Genehmigung der außerklinischen Intensivpflege. Ab dem 01.01.2023 gelten die neuen Vorschriften für die Genehmigungsverfahren, auf die sich die Intensivpflegedienste, aber auch die Kliniken vorbereiten.
Die nächsten Schritte erläuterte Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter auf dem KAI Rechtstag 2022 am 17.05.2022 in Düsseldorf.

Intensivpflege und das GKV-IPReG

Bevor die Außerklinische Intensivpflege von besonders qualifizierten Ärzten (z.B. Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, für Anästhesiologie) verordnet werden darf, muß eine sogenannte Potentialerhebung stattfinden. Damit wird das Weaningpotential des Patienten protokolliert.
Die Rahmenempfehlungen zum neuen § 132l SGB V werden vorausichtlich im Herbst vom Gemeinsame Bundesausschuss vorgelegt.
Es gelten dann neue Vordrucke, die jedoch noch in der Entwicklungsphase sind. Die jetzigen Verordnungen zur häuslichen Krankenpflege sind ab 01.01.2023 für die außerklinische Intensivpflege ungültig.

Weitere spannende Punkte sind

  • die Umsetzung und Vergütung der dann geforderten Teamsitzungen aller beteiligten Berufsgruppen inklusive der Patienten und Angehörigen und die dazugehörige Berichtspflicht
  • die halbjährliche Überprüfung der Intensivpflegebedürftigkeit
  • das Angebot an Weaningzentren
  • die Verfügbarkeit der besonders qualifizierten Ärzten für die Erstellung der Verordnungen
  • der Aufbau der außerklinischen Netzwerke
  • die strukturelle Anpassungen in den Kliniken, insbesondere im Entlassmanagement

In seinem neuen Buch zu dieser Thematik geht Ronald Richter auf alle Punkte detailliert ein.
https://www.haeusliche-pflege.net/shop/h%C3%A4usliche-pflege/b%C3%BCcher/intensivpflege-und-das-gkv-ipreg

Der Gesetzestext zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG

Den genauen Gesetzestext können Sie hier nachlesen:

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D%27941045%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1&sinst=BF7EDB6B

Neue Richtlinie für außerklinische Intensivpflege ist in Kraft getreten

Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm)hat sich bei den Beratungen zu dieser Richtlinie mit großem Engagement für die Belange intensivpflegebedürftiger Kinder und ihrer Familien eingesetzt.
In seiner Presserklärung weist er auf notwendige Nachbesserungen hin. Dazu gehört die Problematik, dass ab dem 1. Januar 2023 nur noch durch einen kleinen Kreis von Fachärzten Außerklinische Intensivpflege verordnet werden kann, nachdem zuvor das Potenzial für eine Entwöhnung von der Beatmung durch einen noch kleineren Kreis an Fachärzten erhoben wurde.

https://kobinet-nachrichten.org/2022/03/18/neue-richtlinie-fuer-ausserklinische-intensivpflege-tritt-in-kraft/

Weitere Informationen dazu mit Download zum Beschluss finden Sie unter

https://www.kai-intensiv.de/aki-richtlinie-tritt-in-kraft/

Patientenrechte bei Behandlungsfehlern

Die AOK fordert eine Verbesserung der Patientenrechte bei Behandlungsfehlern. Das Patientenrechtegesetz von 2013 soll im Sinne der Patientinnen und Patienten weiterentwickelt, ist die Forderung des AOK-Vorstand Martin Litsch. In einem Positionspapier werden konkrete Vorschläge zur Schärfung dargestellt. 

Patientenrechte bei Behandlungsfehlern

In einer Agenda zur Stärkung der Patientenrechte geht es um Neuregelungen, u. a. zur Erleichterung der Beweisführung für Patienten, zu Informationsrechten und zur Ausgestaltung der Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei z.B. Medizinprodukten oder Arzneimitteln.  So sollen die Hürden niedriger werden, um Fehlverhalten offenlegen zu können. Beweiserleichterungen und Informationspflichten sind dabei große Themenkomplexe.

https://www.aok-bv.de/imperia/md/aokbv/positionen/positionspapiere/aok_positionspapier_patientenrechte_2021.pdf

Nachbarschaftshilfe stärken

Hessen hat die Sonderregelung zur Pflegeunterstützungsverordnung verlängert und ermöglicht damit, dass ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und -helfer bis zum 30. Juni 2021 sogenannte "Dienstleistungen bis zur Haustür" bei den Pflegekassen abrechnen können

Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI

Für jeden Pflegebedürftigen steht ein Betrag von 125 Euro pro Monat zur Verfügung.
Ab Pflegegrad 2 können auch bis zu 40% einer nicht in Anspruch genommenen Pflegesachleistung zusätzlich für Unterstützungsleistungen im Alltag verwendet werden.

Die Erweiterung des Leistungsangebots in Zeiten des Coronavirus auf Nachbarschaftshilfe  wurde in Hessen bis zum 30.06.2021.

Hierzu zählen zum Beispiel der Einkauf von Waren des täglichen Lebens, Holen und Bringen der Wäsche von und zur Reinigung, Anlieferung von Speisen, Übernahme von Botengängen, Organisation und Erledigung von Behördengängen und Behördenangelegenheiten und Organisation erforderlicher Arztbesuche. Pflegebedürftige können so auch während der Corona-Pandemie wichtige und notwendige Unterstützung erhalten, die nicht einen unmittelbaren Kontakt erfordert.

"Dienstleistungen bis zur Haustür" können sowohl von bereits anerkannten Anbieterinnen und Anbietern als auch von ehrenamtlichen Personen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erbracht werden.

Weitere Informationen zu den Leistungen finden Sie unter folgendem Link:

https://www.pflege-in-hessen.de/formen-der-pflege/pflege-zuhause/unterstuetzungsleistungen-im-alltag/

 

Kosten für ein Pflegeheim

Für die finanzielle Entlastung der Bewohner von Pflegeheimen und deren Familien werden zurzeit vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Vorschläge erarbeitet. Je nach Dauer der Versorgung im Pflegeheim sind zum Beispiel Staffelungen bei den Zuzahlungen als Option im Entwurf. Die Kosten für die stationäre Versorgung schrecken viele Familien ab, auch wenn die häusliche Pflege eine permanente psychische Überforderung ist.

Entlastung für pflegende Angehörige

Weitere Leistungsverbesserungen sind im Bereich der ambulanten Pfle­ge vorgesehen. Mehr Flexibilität zum Beispiel bei der Abrechnung der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ist ein Gebot der gesellschaftlichen Entwicklung. Je einfacher die Regelungen sind, desto leichter ist für die Familien der Zugang zu den Entlastungen. Das Ärzteblatt berichtete am 12.03.21 in seinem Newsletter  über weitere Planungen des BMG: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/122010/Staffelung-bei-Entlastung-von-Pflegeheimbewohnern-vorgesehen?rt=f8e5102163b808694db721bd496ec5b3

Die aktuellen Möglichkeiten finden Sie in meinem Ratgeber mit Checklisten für den persönlichen Überblick.

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Frau Ursula Pabsch

Ursula Pabsch

Diplom - Pädagogin (Univ.)
Systemische Beraterin / Familientherapeutin (DGSF)
Systemische Supervisorin / 0rganisationsentwicklerin (DGSF)
Systemische Coachin (DGSF)

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