Seit dem 01.01.2017 gilt ein neues System zur Bewertung der Schwere der Pflegebedürftigkeit. Die bisher geltenden drei Pflegestufen wurden von einem neuen Modell abgelöst, das fünf Pflegegrade unterscheidet. Die Leistungen werden nur auf Antrag gezahlt.
Grundsätzlich besteht Pflegebedarf, wenn alltägliche Abläufe nicht mehr eigenständig bewältigt werden können. Benötigen Sie oder ein Angehöriger Unterstützung im Alltag, dann können Sie einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung an Ihre Pflegekasse stellen. Auch in der ambulanten Intensivpflege wird ein Teil der Kosten über die Pflegekasse finanziert.
Falls Sie im Krankenhaus stationär behandelt werden, kann der Antrag im sogenannten „Überleitungsverfahren“ über die Klinik gestellt werden. Dazu verfasst das Krankenhaus ein Kurzgutachten und leitet es direkt an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) weiter. Damit wird die Pflegebedürftigkeit gemäß des 2. Pflegegrades festgestellt. Viele Pflegeheime nehmen Patienten aus dem Krankenhaus erst mit diesem Pflegegrad auf.
Im nächsten Schritt wird ein Gutachten vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse erstellt. In diesem wird festlegt, welchem Pflegegrad der Patient zuzuordnen ist. Hierzu kommt ein Gutachter zu Ihnen nach Hause, um einen Eindruck von der individuellen Pflegesituation zu gewinnen. Die Gutachter sind speziell ausgebildete Kräfte und können Pflegekräfte, aber auch Ärztinnen und Ärzte sein. Während der Begutachtung wird geklärt, wie selbstständig alltägliche Abläufe bewältigt werden können und in welchen Bereichen Unterstützung benötigt wird. Im Fokus steht hierbei die direkte Kommunikation mit der pflegebedürftigen Person, ehe dann die Angehörigen hinzugezogen werden.
Die fünf Pflegegrade erfassen sechs Lebensbereiche
Zur Erfassung des Pflegegrades wird während des Gutachtens die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen betrachtet. Die Zuordnung folgt einem Punktesystem: Je mehr Hilfe in den jeweiligen Lebensbereichen benötigt wird, desto mehr Punkte werden vergeben. Die einzelnen Lebensbereiche werden unterschiedlich gewichtet.
- Mobilität (15 Prozent)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (zusammen 15 Prozent)
- Selbstversorgung (40 Prozent)
- Umgang mit krankheitsspezifischen und therapiebedingten Anforderungen (20 Prozent)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 Prozent)
Die einzelnen prozentualen Gewichtungen entsprechen der Maximalpunktzahl der einzelnen Bereiche, sodass die maximale bereichsübergreifende Gesamtpunktzahl bei 100 zu vergebenen Punkten liegt. Der Pflegegrad der pflegebedürftigen Person wird dann von der individuellen Gesamtpunktzahl abgeleitet. Eine Pflegebedürftigkeit besteht ab der einer Punktzahl von 12,5.
Demnach erfolgt die Zuordnung zum Pflegegrad (PG) 1 von 12,5 bis unter 27 Punkten. Pflegebedürftige des PG 1 weisen eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten auf. Der PG 2 beschreibt eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten und greift von 27 bis unter 47,5 Punkten. Mit einer Punktzahl von 47,5 bis unter 70 Punkten wird die pflegebedürftige Person dem PG 3 zugeordnet und gilt damit als schwer beeinträchtigt. Pflegebedürftige des PG 4 werden 70 bis 90 Punkte zugeschrieben und besitzen damit schwerste Beeinträchtigungen in den Bereichen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten. Der PG 5 erstreckt sich von einer Gesamtpunktzahl von 90+ und erfasst pflegebedürftige Personen, die schwerste Beeinträchtigungen in Kombinationen mit besonderen Anforderungen an die Pflegeversorgung zeigen.
Weitere Informationen zu den unterschiedlichen Pflegegraden, der Vorbereitung und dem Ablauf der Begutachtung finden Sie auf der Website des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.
Darüber hinaus finden Sie hier Informationen zu den Sozialgesetzen.