Die außerklinische Intensivpflege unterliegt nach dem IPReG einer eigenständige Rechtsvorschrift. Der GKV-Spitzenverband hat nun nach langen Verhandlungen mit den Verbänden seine neue Rahmenempfehlung veröffentlicht. Sie gilt ab dem 01.07.2023.
Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG)
Versicherte haben Anspruch auf außerklinische Intensivpflege, wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege vorliegt und aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung lebensbedrohliche Situationen mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich unvorhersehbar eintreten können. Die Rahmenempfehlung hat das Ziel, die Versorgung der Betroffenen zu verbessern und das Potenzial zur Beatmungsentwöhnung beziehungsweise zur Entfernung der Trachealkanüle zu prüfen und gegebenenfalls die Therapie zu optimieren. Die formale Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung nach dem Muster 62B, die durch spezielle Fachärztinnen und Fachärzten erfolgen kann. Ebenfalls zulässing sind auch Hausärztinnen und Hausärzte, wenn sie eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung haben und über entsprechende Fachkenntnisse verfügen.
Potenzialerhebung
Mit der Potenzialerhebung nach dem Muster 62A wird vor der Verordnung überprüft, ob eine Reduzierung der Beatmungszeit bzw. vollständige Entwöhnung der Beatmung (Weaning), die Entfernung der Trachealkanüle (Dekanülierung) oder die Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung möglich ist. Diese Potenzialerhebung muss in regelmäßigen Abständen von 6 Monaten wiederholt werden. Bei Patienten ohne Potenzial entfällt nach 2 Jahren diese Pflicht. Zusätzlich wird durch den Medizinischen Dienst (MD) am Ort der Versorgung überprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind und die Versorgung am Ort der Leistungserbringung sichergestellt ist. Dementsprechend regelt die Rahmenempfehlung auch die Qualifikationen der Pflegekräfte des Intensivpflegedienstes.
Die Versorgung kann zu Hause, in Wohngemeinschaften, Pflegeheimen und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe erfolgen.
Alle Informationen mit den Musterformblättern finden Sie unter
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/ausserklinische_intensivpflege/AKI-Rahmenempfehlung-2023-04-03.pdf
Es gibt eine Übergangsfrist bis zum 30.10.2023 .