Die häusliche Krankenpflege soll die ärztliche Behandlung mit dem Ziel ergänzen, dass der Patient weiter zu Hause wohnen bleiben kann und möglichst schnell dorthin zurückkehren kann. Zudem soll durch die häusliche Krankenpflege das Ergebnis der ärztlichen Behandlung gesichert werden. Bei der außerklinischen Intensivpflege ermöglicht die Verordnung die Gewährleistung der Versorgung nach dem Krankenhausaufenthalt. Dabei wird vorausgesetzt, dass weder der Patient noch Sie selbst oder eine bei dem Patienten im Haushalt lebende Person die Pflegemaßnahmen eigenständig umsetzen kann. Der Hinweis auf die 24-stündige Überwachungspflicht bei vitaler Gefährdung nach § SGB V, § 37 ist dabei von entscheidender Bedeutung für den Kostenantrag.
Seit Dezember 2017 wird dafür das Formular 12 verwendet. Diese Verordnung wird im Krankenhaus ausgestellt und gilt im Rahmen des Entlassungsmanagements zunächst für zehn Tage. Die weiteren Verordnungen gehen über den Hausarzt.
Formular 12: Neuerungen auf einem Blick
Mit der Einführung des Formulars 12 traten einige Neuerungen in Kraft, über die wir Sie im Folgenden gerne informieren möchten: Der Hinweis auf die Voraussetzung, dass der Patient oder dessen Angehörige die Pflegeleistung nicht selbst erbringen kann beziehungsweise können, ist nicht mehr explizit im Formular genannt, gilt allerdings weiterhin. Auch der Hinweis auf die Vorgaben der Richtlinie zur häuslichen Pflege wurde gestrichen. Eine separat zu nennende Begründung für die Verlängerung der Verordnungsdauer (bei mehr als 14 Tagen) entfällt ebenfalls.
Einige Neuerungen sollen gezielt das unkompliziertere Ausfüllen des Formulars ermöglichen. Dazu zählt eine der Relevanz folgenden Reihenfolge der Inhalte. Der zuständige Vertragsarzt muss sich im Regelfall so nur mit dem Punkt Sicherungspflege auseinandersetzen, der Ausnahmefall der Krankenhausvermeidungspflege kann allerdings trotzdem weiterhin verordnet werden. Zudem muss die Verordnung einzelner Leistungen, wie beispielsweise bestimmter Medikamente, nur dann gesondert eingetragen werden, wenn die Dauer der Leistung von dem Zeitraum der Gesamtverordnung abweicht.
Ergänzt wurden Ausfüllfelder für die Angabe der Diagnose und weiterer medizinischer Informationen sowie ein Ankreuzfeld für die Unterstützungspflege, die seit dem 01.01.2016 mit in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen wurde.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – auch das Formular ist direkt einsehbar.