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Beachten Sie die rechtlichen Grundlagen zur Hilfsmittelversorgung

Hilfsmittel sollen Ihnen als Patienten dabei helfen, die Folgen einer Behinderung beziehungsweise Erkrankung zu bewältigen, den Behandlungserfolg zu sichern und einer Verschlechterung Ihres Zustandes entgegenzuwirken (§ 33 Absatz 1 Satz 1SGB V). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Sie als Versicherter wissen, welche Rechte und Pflichten Sie im Rahmen dieses Prozesses besitzen. Damit Sie sich einen Überblick über die Rechtslage verschaffen können, haben wir einige relevante Punkte für Sie zusammengestellt:

Die Hilfsmittel sind für Sie – sie dienen dem Zweck, Ihnen Selbstbestimmtheit zu ermöglichen und Sie am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu lassen (§ 1 SGB IX). Verordnet werden die Hilfsmittel durch Ihren behandelnden Arzt. Dieser bestimmt im Vorfeld das Therapieziel und legt auf dieser Basis die erforderlichen Hilfsmittel fest. Achten Sie unbedingt darauf, dass sich Ihr Hilfsmittelversorger an diese Vorgaben hält. Im Leistungsumfang der Hilfsmittelversorgung sind alle Dienstleistungen inbegriffen, die für eine möglichst selbstständige Versorgung erforderlich sind. Wenn die Hilfsmittelverordnung geändert oder ergänzt werden soll, ist eine erneute Unterschrift Ihres Arztes inklusive Datumsangabe erforderlich.

Das leistet Ihre Krankenkasse hinsichtlich der Hilfsmittelversorgung

Ihre zuständige Krankenkasse schließt Verträge mit Hilfsmittelanbietern. Aus dem Pool der Vertragspartner Ihrer Krankenkasse können Sie frei wählen, wer Ihr Hilfsmittelanbieter werden soll (§ 33 Absatz 6 Satz 1 SGB V). Da die Verträge in der Regel pro Versorgungsbereich (beispielsweise für künstliche Darmausgänge) geschlossen werden, gibt es für Hilfsmittel eine Vielzahl an Verträgen und Partner, die jeweils über ein individuelles Angebot verfügen. Da diese große Auswahl unübersichtlich erscheinen kann, ist Ihre Krankenkasse dazu verpflichtet, Sie über alle Vertragspartner zu informieren, die für den jeweiligen Versorgungsbereich in Frage kommen (§ 127 Absatz 5 Satz 1 SGB V). Bei Ausschreibungen ist Ihr Wahlrecht insofern eingeschränkt, als dass zumeist nur ein Vertragspartner pro Versorgungsbereich existiert und Ihnen dieser daher lediglich benannt wird (§ 33 Absatz 6 Satz 2 SGB V).

Grundsätzlich ist es sehr wichtig, dass Sie sich darüber informieren, was Ihnen gemäß Ihres Vertrags zusteht und Sie auf diese Leistungen bestehen. Bei aufkommenden Fragen oder Problemen sollten Sie sich umgehend mündlich und schriftlich an Ihre zuständige Krankenkasse wenden und um Auskunft beziehungsweise die Lösung des Problems im Rahmen einer von Ihnen gesetzten Frist bitten.

Krankenkassen unterliegen einer Entscheidungsfrist von drei Wochen

Auch ist darauf hinzuweisen, dass Ihre Krankenkasse eine Frist von drei Wochen einhalten muss, um über einen eingereichten Hilfsmittelantrag zu entscheiden. Dies ist verbindlich, sofern kein Gutachten für die Entscheidung notwendig ist. Ein Gutachten ist ausschließlich durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) zu erstellen. In diesem Fall würde sich die Entscheidungsfrist auf fünf Wochen verlängern. Hält Ihre Krankenkasse diese Fristen nicht ein, gilt der Antrag als genehmigt (§ 13 Absatz 3a SGB V).

Legen Sie bei Ihrer Krankenkasse Widerspruch ein

Allgemein gilt: Sollten Sie mit einer Entscheidung Ihrer Krankenkasse nicht einverstanden sein, können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen. Verfügt die Entscheidung Ihrer Krankenkasse über keine Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist um ein Jahr. Lehnt Ihre Krankenkasse den Widerspruch ab, können Sie entweder eine Klage beim Sozialgericht einlegen und/oder sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden, um die Entscheidung der Krankenkasse prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen und zum Einsehen aller Gesetzestexte klicken Sie hier.

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Frau Ursula Pabsch

Ursula Pabsch

Diplom - Pädagogin (Univ.)
Systemische Beraterin / Familientherapeutin (DGSF)
Systemische Supervisorin / 0rganisationsentwicklerin (DGSF)
Systemische Coachin (DGSF)

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