Seit dem 1. Januar 2018 gilt die Qualitätsprüfungsrichtlinie häusliche Krankenpflege (QPR-HKP). Mit den Neuerungen soll die Überprüfung der von Pflegediensten erbrachten Leistungen nach SGB V und XI erleichtert werden. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) soll nun zusätzliche Aufgaben in der Qualitätsprüfung übernehmen. Seit des Inkrafttretens des Dritten Pflegestärkungsgesetzes (PDG III) am 1. Januar 2017 ist der MDK bereits beauftragt, die Qualität der Versorgungsleistung direkt bei den Beziehern zu überprüfen. Mit der neuen Richtlinie sollen nun auch bei Pflegeanbietern, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringen regelmäßige Qualitätsprüfungen durchgeführt werden. Zuvor war dies nur bei Dienstleistern möglich, die entweder mit den gesetzlichen Krankenkassen zusammenarbeiten oder wenn ein Vertrag für Grundpflegeleistungen nach Maßgaben der Pflegeversicherung (SGB XI) abgeschlossen wurde.
So soll gewährleistet werden, dass alle Anbieter von häuslicher Krankenpflege – ungeachtet, ob diese einem SGB-V- oder XI-Vertrag unterliegen – einheitlich geprüft werden. Die Prüfung bezieht sich sowohl auf die Qualität der erbrachten Leistung als auch auf die ordnungsgemäße Abrechnung.