Haben Sie in der Vergangenheit darüber nachgedacht, sich als Pflegefachkraft im Bereich der ambulanten Intensivpflege oder häuslichen Krankenpflege selbständig zu machen? In diesem Zusammenhang gab es in der Vergangenheit immer wieder kontroverse Diskussionen, ausgelöst durch die Rentenversicherungen. Nun hat das Landessozialgericht in Kiel im November 2018 erneut entschieden, das Pflegekräfte durchaus selbstständig sein können.
Die Frage nach der legitimen Selbstständigkeit von freiberuflichen Pflegekräften galt als umstritten. Nicht selten wurde Pflegekräften von Seiten der Rentenversicherung Sozialbetrug und damit verbunden eine inszenierte Scheinselbstständigkeit unterstellt. Diese Situation spiegelt sich unter anderem in den großangelegten Pflegeheimrazzien im April 2016 wider. Die Frage, ob Pflegekräfte selbstständig arbeiten oder doch in einem abhängigen Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, muss in jedem Fall individuell entschieden werden.
Landessozialgericht entscheidet für Selbstständigkeit von Pflegekräften
Laut dem Landessozialgericht ist eine Selbständigkeit für freiberufliche Pflegekräfte grundsätzlich möglich. Um rechtskräftig als selbstständige Pflegekraft zu gelten, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein: Die jeweilige Pflegedienstleistung wird frei auf dem Markt angeboten und die Pflegekraft geht Aufträgen mehrerer Auftraggeber nach. Die Dienstzeiten und das entsprechende Honorar werden selbstständig ausgehandelt und der Lohn liegt deutlich über dem Entgelt des Stammpersonals. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass diese Kriterien lediglich vor Gericht in verschiedenen Fällen ausschlaggebend für die Anerkennung der Selbstständigkeit waren. Vorab kann oftmals nichts eindeutig gefasst werden, ob eine freiberufliche Pflegekraft scheinselbstständig oder gerechtfertigt selbstständig ist. Dadurch kann es zur Statusanfechtung durch die Rentenversicherung kommen, welche die betroffene Person als angestellt einstuft.
Pflegekräfte können selbstständig arbeiten
Allgemein gilt: Pflegekräfte können und dürfen selbstständig arbeiten. Besonders die relativ niedrigen Löhne sowie die straffen Dienstpläne, mit teils unbezahlten Überstunden in einem Angestelltenverhältnis, machen den Schritt in ein selbstbestimmtes Arbeitsleben nachvollziehbar.
Sollten Sie eine freiberufliche Tätigkeit als Pflegekraft in Betracht ziehen, ist darauf zu achten, dass die Tätigkeit entsprechend beim Finanzamt angemeldet wird und Sie sich klar erkennbar an die genannten Kriterien halten. Besonders relevant für Sie ist es, mehrere Auftraggeber nachweisen zu können, sich deutlich von möglichen weiteren festangestellten Pflegekräften des Auftraggebers zu unterscheiden und unabhängig zu agieren. Letzteres kann auch bedeuten, dass Sie nicht explizit in die bestehenden Strukturen und Arbeitsprozesse eines Pflegedienstes eingebunden sein dürfen.
Einen Artikel zu dem Urteil des Landesgerichtes finden Sie in den Kieler Nachrichten.