Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 10. September 2020, Az.: B 3 P 2/19 R, entschieden, dass entgegen der Auffassung der Pflegekassen keine strengen Anforderungen an die Voraussetzungen des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI zu stellen sind. Damit dürften fast alle Pflegebedürftigen in Wohngruppen Anspruch auf den Zuschlag erhalten. Darauf weist Dr. Johannes Groß, Fachanwalt für Sozialrecht im aktuellen KAI-Newsletter hin und erläutert das Urteil.
Wohngruppenzuschlag auch für Intensivpflegewohngemeinschaften
Der Kläger hatte bei der Pflegeversicherung den Zuschlag für Wohngruppen beantragt. Seine Ehefrau wird in einer Intensivpflegewohngruppe betreut. Das Bundessozialgericht hob mit seiner Entscheidung Urteile vom Landes- und Sozialgericht auf. Wie so oft braucht es einen langen Atem, um zu seinem Recht zu kommen.
https://www.kai-kongress.de/urteil-bsg-erleichtert-zugang-zum-wohngruppenzuschlag/