Unterstützung im Alltag für Pflegebedürftige
Seit dem 01.01.21 können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR auch für Angebote verwenden, die nicht nach den derzeit geltenden landesrechtlichen Vorgaben anerkannt sind. Dies gilt zeitlich befristet bis zum 31.03.2021 beispielweise für haushaltsnahe Dienstleistungen. Damit reagiert man auf die Verknappung der Anbieter, u.a. bedingt durch die Corona-Pandemie.
Die im Jahr 2019 nicht verbrauchten und daher angesparten Entlastungsbeträge können in den Zeitraum bis zum 31.03.2021 übertragen werden.
Der Anspruch von Angehörigen auf das Pflegeunterstützungsgeld (§ 155 SGB XI) wird von bisher 10 Tage erhöht auf 20 Tage.
Weitere wertvolle Hinweise finden Sie bei der Pflegeberatung Compass unter